Weihnachtsdeko - Nicht alles ist erlaubt!

In der Vorweihnachtszeit schmücken viele Menschen ihr Zuhause mit festlicher Dekoration. Balkone und Fenster erstrahlen im Lichterglanz, Nikoläuse erklimmen Häuserfassaden, Rentiere tummeln sich im Vorgarten. Doch hier ist auch Vorsicht geboten, denn nicht alles was gefällt, ist auch erlaubt.

Grundsätzlich haben Nachbarn – das gilt auch für die Weihnachtszeit – einen Anspruch darauf, dass Ihnen keine Beeinträchtigungen zugemutet werden, die über das normale Zusammenleben hinausgehen.

Jeder kann in seinen eigenen vier Wänden nach seinem Geschmack dekorieren. Jedoch sollte der „Hohoho“ rufende Weihnachtsmann dies mit Zimmerlautstärke tun.

Die Wohnungstür darf zum Treppenhaus hin, beispielsweise mit einem Adventskranz, geschmückt werden. Die Tür darf durch die Anbringung allerdings nicht beschädigt werden, sonst müssen Mieter für den Schaden aufkommen.

Möchte eine Partei das Treppenhaus schmücken, sollte das mit allen Bewohnern im Haus abgesprochen werden. Kommt hier keine Einigung zustande, darf nicht geschmückt werden.

Ganz wichtig: Alles, was Fluchtwege behindert oder Brandgefahr birgt, hat im Treppenhaus nichts zu suchen. Demnach gilt, wenn jemand über die Weihnachtsdekoration im Treppenhaus stolpert oder in Notfällen der Fluchtweg nicht frei begehbar ist, haftet der Verursacher für den Schaden - also die Person, die dekoriert hat.

Für die kraxelnden Weihnachtsmänner an der Hausfassade oder blinkende Schlitten am Balkongeländer müssen teilweise Löcher in die Fassade gebohrt werden, um die Dekorationen sicher anzubringen. Hierzu muss immer das Einverständnis des Vermieters bzw. der Eigentümergemeinschaft eingeholt werden.

Auch für weihnachtliche Lichterketten am Balkongilt, sie müssen sicher installiert sein und dürfen die Hausfassade nicht beschädigen. Grundsätzlich sind sie erlaubt und meistens auch akzeptiert.

Allzu grelle und blinkende Lichterketten können die jedoch die Nachbarn am Schlaf hindern – etwa, wenn das Licht dauerhaft in die Nachbarwohnung hineinleuchtet. „Der Nachbar kann in solchen Fällen verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr bis sechs Uhr morgens am darauffolgenden Tag ausgeschaltet werden. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Autoverkehr „nicht durch intensive Blinklichter und Installationen irritiert wird“. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lichterschmuck am Balkon oder hinter dem Fenster hängt.

Auch für den Vorgarten gibt es Regeln: Eine Wohnpartei kann dort nicht einfach einen festlich geschmückten Weihnachtsbaum aufstellen. Auch hierfür sollte die Zustimmung des Vermieters beziehungsweise der Wohneigentümergemeinschaft abgefragt werden. Zusätzlich sollten sich Mieter mit den anderen Bewohnern abstimmen. Ist genügend Platz vorhanden, ohne dass der Baum andere stört oder gefährdet, darf er aufgestellt werden. Er muss Baum ordentlich gesichert sein und darf den Gehweg nicht einschränken.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit!