Der Garten des Nachbarn oder der öffentliche Bürgersteig dürfen von den Aufnahmen jedoch nicht erfasst werden.
In Mietshäusern oder Anlagen mit Eigentumswohnungen ist dies nicht so einfach. Hier müssen alle Mieter bzw. Eigentümer damit einverstanden sein, dass öffentlich zugängliche Räume überwacht werden.
Eine ständige und unkontrollierte Überwachung ist laut Oberlandesgericht München aber in den meisten Fällen nicht zulässig. Ausnahmen gibt es hier nur, wenn es „berechtigte Interessen“ sowie „konkret festgelegte Ziele“ gibt, wie z. B. häufiger Fahhraddiebstahl oder Schmierereien an den Wänden.