Immobilienmakler müssen Informationen des Verkäufers nicht prüfen

Makler müssen richtige Angaben über ein Objekt machen, sie dürfen sich aber auf die Angaben des Verkäufers verlassen.

 

Im vorliegenden Fall wollte eine Käuferin Schadenersatz von einem Immobilienmakler. Dieser jedoch wollte vor Gericht seinen Provisionsanspruch durchsetzen. Das Objekt lag nahe am Flughafen, deshalb waren der Käuferin Schallschutzmaßnahmen sehr wichtig. Dieser wurden der Käuferin vom Maklerbüro in Aussicht gestellt. Der Grund für die Klage: Da das Objekt unweit des Flughafens lag, waren der Käuferin Schallschutzmaßnahmen sehr wichtig. Ein Mitarbeiter der Maklerin stellte entsprechende Maßnahmen in Aussicht. Der Verkäufer erhielt einen finanziellen Ausgleich, allerdings behielt er das Geld für sich.

 

Die Käuferin hatte mit ihrer Klage keinen Erfolg. Eine Verwirkung des Maklerlohns komme nur bei einer schwerwiegenden Treuepflichtverletzung in Betracht, erklärten die Richter des Oberlandgerichts Brandenburg (Az.: 6 U 65/17). Der Makler hatte sich auf die Angaben des Verkäufers gestützt. Diese Informationen müsse ein Makler grundsätzlich nicht prüfen. Denn er dürfe darauf vertrauen, dass die Angaben richtig sind. Der Kunde wiederum müsse grundsätzlich davon ausgehen, dass in dem Exposé des Maklers enthaltene Aussagen über das Objekt nur Angaben der Verkäuferseite wiedergeben. Im Zweifel müsse er selber Nachforschungen anstellen.