Bestellerprinzip und Deckelung der Maklerprovision vorerst vom Tisch

Im bisherigen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums war für das Bestellerprinzip für den Immobilienkauf vorgesehen, dass derjenige die Kosten alleine tragen müsse, wer den Makler beauftragt. Auch die Deckelung der Provision auf 2 % scheint sich erledigt zu haben.

In dem nun überarbeiteten " Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" ist keine Rede mehr vom Bestellerprinzip für den Immobilienkauf und einer Deckelung der Maklerprovision.

Was ist neu für Makler im neuen Entwurf?

Der Makler muss mit Käufer und Verkäufer eine Provision vereinbaren

Käufer und Verkäufer können wie bisher provisionspflichtig einen Makler beauftragen. Wer einen Makler nicht zuerst beauftragt hat, soll maximal so viel Provision zahlen müssen wie der erste Auftraggeber – also höchstens die Hälfte der Gesamtprovision.

Für den Makler heißt das unter anderem, dass er beide Seiten umfassend beraten und beide Parteien von seinem Provisionsanspruch überzeugen muss.

Die Neuregelung soll nur bei selbstgenutzten Wohnimmobilien (Wohnungen, Einfamilienhäuser, auch mit Einliegerwohnung) gelten. Wohnobjekte mit zwei Wohnungen und mehr sowie Gewerbeimmobilien sind davon ausgeschlossen. Auch soll der Maklervertrag künftig immer schriftlich erfolgen.

Das Gesetz soll voraussichtlich Mitte 2020 in Kraft treten.