Überprüfung der Nebenkostenabrechnung: Mieter haben das Recht die Verbrauchswerte ihrer Nachbarn einzusehen

Laut einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: VIII ZR 189/17) darf der Mieter Einsicht in die Abrechnungsbelege seiner Mietmieter verlangen. Er muss hierzu keinen Grund nennen, da der Vermieter nachweisen können muss, dass die Nebenkostenabrechnung stimmt.

Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof eindeutig dem Berufungsgericht widersprochen, welches die Klage der Mieter zurückgewiesen hatte. Die Begründung dafür lautete, dass der Mieter konkret hätte aufzeigen müssen, warum die abgerechneten Heizkosten unberechtigt sind.

Für die Einsicht in die Nachweise für die Verbrauchswerte anderer Mietwohnungen muss der Mieter kein besonderes Interesse darlegen. Es genügt bereits das allgemeine Interesse, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.

Im konkreten Fall weigerte sich der Mieter die Heizkosten zu zahlen, weil der Vermieter ihm die Belege anderer im Haus befindlicher Mietwohnungen nicht zeigen wollte. Die ihm in Rechnung gestellten Heizkosten betrugen im Jahr 2013 insgesamt 3.492 Euro, im Jahr 2014 3.857 Euro. Durch die Einsichtnahme in die Einzelverbrauchsdaten anderer Mieter des gemeinsamen Mietobjekts hätte sich der Mieter Klarheit verschaffen können, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt.

Das Gericht urteilte auch: Der Mieter hatte zu Recht die Zahlung der Heizkosten verweigert. Solange der Vermieter unberechtigt eine entsprechend begehrte Belegeinsicht verweigert, muss der Mieter auch nicht die geforderte Nachzahlung leisten.