Mietpreisbreme in ganz Bayern wegen zwei Mietern unwirksam

Zwei Münchner Mieter hatten von ihrer Vermieterin Auskunft über die Vormiete verlangt. Anhand dieser Information hätte sich klären lassen, ob ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliegt oder nicht. Bei Abschluss eines neuen Mietvertrages darf laut Preisbremse höchstens eine Miethöhe verlangt werden, die zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Das Landgericht München hat nun die bayerische Mitpreisbremsenverordnung für unwirksam erklärt, wegen Formfehlern.

Die Landesregierung in München habe es versäumt, exakt jene Gemeinden zu bestimmen, in denen aus ihrer Sicht ein angespannter Wohnungsmarkt herrscht und deshalb die Mieten gebremst werden müssen.

Am 24. Juli 2017 besserte die Landesregierung München zwar nach, doch das gefällte Urteil bezog sich auf einen Streit, der sich im Zeitraum davor abspielte. 

Der festgestellte Formverstoß führt insgesamt zur Unwirksamkeit der Verordnungen von 2015 und 2016.