Der Vermieter darf Betriebskosten auf den Mieter umlegen – vorausgesetzt, dass diese umlagefähig sind und dass im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Der Mieter muss also nur dann Nebenkosten zusätzlich zur Miete zahlen, wenn das im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Nur bestimmte Betriebskosten dürfen auf den Mieter umgelegt werden, welche Betriebskosten umlagefähing sind ist in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in § 2 geregelt.