Geldwäschegesetz

Sie sind verwundert, weil unsere Immobilienmakler*innen Sie bei einem Kauf oder Verkauf einer Immobilie nach Ihrem Personalausweis fragen?

Als seriöses Immobilienunternehmen sind wir dazu verpflichtet, die Identität unserer Kunden festzustellen!

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Immobilienmakler*innen die Identität ihrer Kunden*innen vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag prüfen. Das bedeutet, dass sich Immobilienmakler*innen den Personalausweis ihrer Kunden und Kundinnen zeigen lassen und die Daten aus dem Personalausweis festhalten müssen. Außerdem gilt es zu prüfen, ob der/die Kunde/Kundin in im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt. Diese Pflicht nach dem Geldwäschegesetz haben Immobilienmakler*innen bei allen Verträgen die sie mit eine(m)r Kunden/Kundin abschließen. Das Geldwäschegesetz sieht vor: 

  • Die Vertragspartei ist zu identifizieren (Know-Your-Customer-Prinzip)
  • Dies geschieht durch Einsichtnahme in den Personalausweis – bei Firmen durch Einsicht in das Handelsregister
  • Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und ausstellende Behörde sind zu vermerken
  • Bei Firmen werden die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Sitz oder Sitz der Hauptniederlassung sowie der Name des gesetzlichen Vertreters vermerkt
  • Die Anfertigung einer Kopie des Ausweises oder des Handelsregisterauszuges ist in jedem Fall ausreichend
  • Es sind Informationen über den Geschäftszweck einzuholen
  • Es ist abzuklären, ob der/die Kunde/Kundin für sich oder für einen Dritten handelt, d.h. wer der wirtschaftlich Berechtigte ist
  • Unterlagen (Kopie Personalausweis etc.) sind fünf Jahre vom/von der Immobilienmakler*in aufzubewahren
  • Die Geschäftsbeziehung selbst, sowie die im Verlauf durchgeführten Transaktionen (insbesondere Zahlungsflüsse) sind vom/von der Immobilienmakler*in kontinuierlich zu überwachen

Gemäß § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde/Kundin dazu verpflichtet, dem/der Immobilienmakler*in die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder den Personalausweis zur Überprüfung vorzulegen.

Widerruf

Seit dem 13. Juni 2014 gilt die neue EU-Richtlinie zu den Verbraucherrechten. Demnach sind auch Maklerunternehmen dazu verpflichtet, Kunden (Verbraucher die eine Maklerprovision zahlen) über ihre gesetzlichen Widerrufsrechte bei Fernabsatzverträgen zu informieren. Dem Gesetz zur Folge ist jeder „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossene Vertrag belehrungspflichtig und widerrufbar.

Damit wir als Immobilienmakler sofort für Sie tätig werden können und nicht erst eine 14-tägige Widerrufsfrist abwarten müssen, erfordert es Ihrer Einwilligung bzw. Bestätigung, welche Sie uns gegenüber schriftlich erteilen müssen.

Für Sie entstehen hierdurch zunächst keine Kosten. Es gelten weiterhin die regulären Provisionsregelungen. Die Provision wird erst fällig wenn ein Miet- oder Kaufvertrag zustande kommt.

Das Widerrufsrecht gilt für Geschäfte, bei denen eine Maklerprovision vom Verbraucher zu zahlen ist (Eigentümer sowie Interessenten). Für Fragen und Beratungsbedarf können Sie uns gerne kontaktieren.

Energieausweis

Die Energieeinsparungsverordnung (gültig seit 1. Mai 2014) legt fest, dass kommerzielle Immobilienanzeigen bestimmte Energiekennwerte beinhalten müssen. 

Die EnEV schreibt vor, dass sowohl Verkäufer als auch Vermieter unaufgefordert einen Energieausweis vorlegen müssen. Der Energieausweis enthält Informationen über 

  • die Art des Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch)
  • den Endenergiebedarf bzw. -verbrauch
  • den wesentlichen Energieträger
  • das Baujahr
  • die Energiekennwerte der Immobilie
  • die Energieeffizienzklasse

Wer die Anzeigen-Pflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht erfüllt handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro belangt werden.